V E R E I N S S A T Z U N G 

S P I E L V E R E I N  1 9 0 6 K A S S E L - R O T H E N D I T M O L D  E.V. 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Spielverein 1906 Kassel-Rothenditmold e. V. - Spielverein 06 - und hat seinen Sitz in Kassel. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter der Nr. 1001 eingetragen.


§ 2 Zweck

Der Spielverein 06 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die aktive Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsfarben

Die Farben des Vereines sind blau-weiß.

§ 4 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag begründet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft, die außerordentliche Verdienste für den Verein voraussetzt, kann einem Mitglied durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Mitglieder, die mindestens fünfzig Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, werden automatisch zu Ehrenmitgliedern ernannt. Die Mitgliedschaft endet durch eine an den Vorstand schriftlich gerichtete Austrittserklärung
bis 30.09. zum Ende des Kalenderjahres, durch Ausschluss und durch Tod des Mitgliedes. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der Mitteilung Berufung gegen den Ausschluss beim Ältestenrat einzulegen. Der Ältestenrat erarbeitet in einer Sitzung eine Beschlussempfehlung für eine erneute Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig und unanfechtbar.


§ 6 Mitgliedschaftsrechte

Die Mitglieder sind Träger der Grundrechte des Vereines. Sie sind berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist grundsätzlich bis zum 30.06. des Jahres fällig. Eine Aufnahmegebühr entfällt. Eine Vereinsumlage (z. B. für Renovierungsarbeiten) kann in dringenden Fällen vom Vorstand festgelegt werden. Die Vereinsumlage darf jedoch nur für Einrichtungen verwendet werden, die allen Mitgliedern zugänglich sind und dem Verein gehören. Die Vereinsumlage darf in einem Jahr die Hälfte des Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Der Vorstand hat vorab über die Verwendung der Vereinsumlage der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Umlage durch Mehrheitsbeschluss.

§ 8 Organe

Die Verwaltungsorgane des Vereines sind:

Der gesetzliche/engere Vorstand bestehend aus dem/der 1. Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Beirat/erweiterte Vorstand, bestehend aus den Abteilungsleitern und ihren Stellvertretern, der Kassiererin/dem Kassierer, der Leiterin/dem Leiter des Vergnügungsausschusses, der Pressesprecherin/dem Pressesprecher und dem Vertreter des Ältestenrates.
Die/der Ehrenvorsitzende(n) ist/sind beratendes nicht stimmberechtigtes Organ und in dieser Funktion ständiger Gast/ständige Gäste der Vorstandssitzungen.
Der gesetzliche Vorstand und der Beirat werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr durch offene Abstimmung von den Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die geheime Durchführung der Wahl bestimmen.
Wahl- und Stimmrecht hat jedes Vereinsmitglied; wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Die Mitglieder wählen neben dem gesetzlichen Vorstand und dem Beirat zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsführung des Vereines zu überwachen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Arbeit zu berichten. Die Prüfungen sind mindestens zweimal im Jahr durchzuführen. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich, jedoch höchstens viermal in Folge. Vorstand und Beirat geben sich bis spätestens 30.04. des Wahljahres eine Geschäftsordnung.


§ 9 Vertretungen des Vereines

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereines gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - sind jeweils zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes in Gemeinschaft berechtigt. Der Umfang ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte ist unbeschränkt. Die Tätigkeit aller Beiratsmitglieder einzeln erstreckt sich lediglich auf die Rechtsgeschäfte im Rahmen ihrer Aufgabenkreise.


§ 10 Mitgliederversammlungen

Die einmal jährlich stattfindende Jahreshauptversammlung erfolgt grundsätzlich am letzten Freitag des Monats Februar. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt nach Bedarf durch den Vorstand. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Einladungen zu diesen Veranstaltungen erfolgen über den Aushang in der Clubhausgaststätte und durch Bekanntgabe in den Aushängekästen im Stadtteil Rothenditmold, mindestens drei Wochen vor der Versammlung. In den Einladungen sind sämtliche zur Beratung anstehenden Punkte aufzuführen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Ältestenrat dies schriftlich unter Angabe des Grundes/der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung fasst alle ihre Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im übrigen wird wegen der Befugnisse der Mitgliederversammlung auf die Bestimmungen des BGB und des Vereinsgesetzes Bezug genommen. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.


§ 11 Ältestenrat

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Ältestenrat zu bilden Er hat eine beratende und vermittelnde Funktion. Dem Ältestenrat gehören fünf bis sieben Mitglieder an. Er wählt sich seinen Vorsitzenden selbst.


§ 12 Auflösung

Zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines der Stadt Kassel mit der Maßgabe zu, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Rechtsordnungen

Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Weisungen der für sie zuständigen Landes-, Regional- und Bundesfachverbände mit allen sich hieraus für sie ergebenden rechtlichen und finanziellen Folgen als verbindlich an. Die Mitglieder unterwerfen sich zugleich der Rechtsprechung dieser Verbände.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.02.2023 beschlossen.

  

Für den Vorstand am 04.08.2023:

gez. Rolf Hedderich (1.Vorsitzender)

gez. Dennis Schnichels (Vorstandsmitglied) 

 

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